OLG München: Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16 entschieden, dass ein „bloßer“ Link auf die Plattform nicht ausreichend sein soll. Vielmehr muss ein „klickbarer“ Link bereitgestellt werden.

Die Münchner Richter haben nun eine Entscheidung des LG Traunstein (Urteil vom 20.4.2016, Az. 1 HKO 1019/16) aufgehoben. Dieses hatte das (völlige) Fehlen des Links zur OS-Plattform als wettbewerbsrechtlich unerheblich angesehen. Dies wurde damit begründet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland noch überhaupt keine Streitbeilegungsstellen existierten. Eine Verlinkung sei daher zunächst entbehrlich gewesen.

Entgegen der Vorinstanz nahm das OLG München einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-VO an. Zweck der Verpflichtung sei es, die Kenntnis vom Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten. Dem stünde es nicht entgegen, wenn für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung angeboten werden konnte.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, es genüge nicht, wenn die bloße URL der Plattform genannt werde. Vielmehr müsse eine „Bereitstellung“ des Links erfolgen, was „über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe“. Der bereitgestellte Link muss demzufolge „klickbar“ sein.